Gutachten für den Widerspruch, die Klage und die Berufung
gegenüber Sozialversicherungsträgern (MdE, GdB, GdS) und bei Impfschäden
Bei Ihnen besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und Sie haben die Anerkennung und Gewährung einer Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit beantragt?
Sie sind erkrankt und es besteht ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS), der durch das Versorgungsamt anerkennen und ausgeglichen werden muss?
Ihre Erkrankung ist schulmedizinisch nicht kausal und plausibel begründbar und Sie vermuten als Ursache einen Impfschaden?
Was tun, wenn Ihrem Antrag auf Feststellung oder Leistung nicht ausreichend entsprochen wird oder er sogar abgelehnt wird?
1. Widerspruch
Dazu haben Sie eine Frist von 1 Monat und den sollten Sie nutzen. Sie müssen keineswegs den Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist begründen, zur Fristwahrung genügt es, den Widerspruch eingelegt zu haben. Bei der Widerspruchsbegründung helfen wir Ihnen und erstellen Ihnen zur Prüfung der Erfolgsaussichten eine kostengünstige ärztliche Evaluation oder zur Einreichung beim Sozialversicherungsträger bzw. Versorgungsamt ein juristisch verwertbares fachärztliches Sachverständigen-Gutachten. Zu diesem Zweck bevollmächtigen Sie uns, Einsicht in die Ihnen nicht bekannten entscheidungs-erheblichen Unterlagen, wie z.B. Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkasse, versorgungsärztliche Stellungnahme, RV-Gutachten, BG-Unfallgutachten, Impfdokumentation und anderes mehr, zu nehmen. Hierzu sind Sie ausdrücklich berechtigt und Sie sollten auf jeden Fall von Ihrem gesetzlichen Recht auf Akteneinsicht Gebrauch machen. Grundlage dazu ist § 25 Sozialgesetzbuch X. Buch (SGB X) § 61607. So können wir bei der Begutachtung und im Gutachten gezielt Stellung nehmen, Chancengleichheit gegenüber der ablehnenden Verwaltung herstellen und Ihre Interessen durchsetzen.
Für den Fall, dass Ihrem Widerspruch nicht stattgeben wird und Ihr Antrag abgelehnt wird erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid der ablehnenden Sozialverwaltung, in dem der Ort und die Anschrift des für die Klage zuständigen Sozialgerichtes steht.
Wir erstellen Ihr persönliches Gutachten bei Widerspruch, Klage und Berufung in Streitigkeiten mit
Krankenkassen
Pflegeversicherungen
Versorgungsamt
Arbeitsamt
Rentenversicherung
Berufsgenossenschaft
Künstlersozialversicherung
Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II)
Pharmazeutische Unternehmer
2. Klage
Vor dem Sozialgericht helfen wir Ihnen, mit einem Sachverständigen-Gutachten Ihre Rechte durchzusetzen. Meistens wird das Sozialgericht selbst ein medizinisches Gutachten in Auftrag geben oder die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen schriftlich einvernehmen. Sie als Kläger haben aber das Recht, selbst nach §109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Einholung eines eigenen medizinischen Gutachtens beim Gericht zu verlangen. Benennen Sie uns als Ihren Gutachter und wir erstellen Ihnen in Zusammenarbeit mit den behandelnden Fachärzten / Hausarzt sachlich und fachlich kompetent das entsprechende Gutachten für die Sozialgerichte.
3. Berufung
Für den Fall eines ablehnenden Urteils des Sozialgerichtes können Sie Berufung beim Landessozialgericht einlegen. Und weder für das Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren brauchen Sie zwingend einen Rechtsanwalt – Sie brauchen nur ein medizinisches Sachverständigen-Gutachten, dass Ihre Position kompetent vertritt. Damit können Sie sich selbst vertreten und mit uns gemeinsam Ihre Rechte im Streit mit Sozialversicherungsträgern und Sozialgerichtsbarkeiten (Sozialgerichte) durchsetzen.