Ihnen als Staatsanwaltschaft liegt eine Anzeige vor wegen ärztlicher Fehlbehandlung in Zusammenhang mit Medikamenten. Nun muss die Arzneimittel-Therapie aus pharmakologischer und toxikologischer Sicht beurteilt werden und zahlreiche Fragen fachärztlich beantwortet werden:
War das eingesetzte Medikament in diesem individuellen Fall indiziert?
Lag evtl. ein „off-label-use“ außerhalb der zugelassenen Indikation vor?
War die verabreichte Dosis / das Dosierintervall korrekt?
Lagen Anzeichen für eine Kontraindikation vor?
Wurden Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten beachtet?
Wurden bereits bekannte Hinweise auf eine erhöhte Gefährdung beachtet?
Gab es Alternativen zu dem eingesetzten Medikament?
Hätten zusätzliche Untersuchungen vor der Wahl des Medikamentes dessen Auswahl beeinflusst?
Wurden aktuelle Leitlinien zur Therapie beachtet?
Wurden die Standards der „Evidenz basierten Medizin“ eingehalten?
Für die Klärung dieser Fragen und für die Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Klage stehen wir Ihnen mit fachärztlicher Kompetenz und aktuellem Stand der Wissenschaft zur Verfügung.
Im Falle einer Klage vor Gericht können wir als ärztliche Sachverständige gemäß § 106 SGG zur Rechtsfindung beitragen, indem wir die aktenkundige Situation aus fachärztlich pharmakologischer und toxikologischer Sicht beurteilen und die in Frage stehenden Medikamente begutachten.
Bei Beweisfragen zur Kostenerstattung von Originalpräparaten im Vergleich zu Festbetragsarzneimitteln klären wir, ob der Einsatz des Originalmedikamentes erforderlich ist oder ob ein Vergleichspräparat aus der Festbetragsgruppe ebenso geeignet wäre, die Behandlungserfolge zu erzielen. Diese Fragen können wir an Hand der Daten zur Pharmakodynamik und Pharmakokinetik der in Frage stehenden Arzneimittel klären und teilweise finden sich erhebliche Unterschiede, die die höheren Kosten des Originalmedikaments im Vergleich zu den Generika begründen.
Bei Beweisfragen zu Nahrungsergänzungsmitteln und ihrem Einsatz als „Medikamente“ beurteilen wir die pharmakologischen Grundlagen der Inhaltstoffe und klären, ob für das diätetische Lebensmittel eine konkrete Wirksamkeit, Sicherheit und Unbedenklichkeit besteht und somit eine Kostenerstattung möglich ist.